Aktuelles

Wir sind auch während der Corona-Krise für Sie da und beraten Sie gerne zu nachfolgenden Themen im Rahmen einer Erstberatung kostenlos!

Corona und arbeitsrechtliche Fragestellungen

ArbG will Urlaub wegen Corona verlängern. Zulässig?
Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Erfolgt die Anordnung des Urlaubs gegen den Willen des ArbN, so dürfte dies wohl unzulässig sein. Ausnahmen können allerdings bei Betriebsferien gelten. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Betriebsrat besteht und in welchem Umfang die Anordnung erfolgt.

ArbG erklärt: Stunden zuhause führen beim Arbeitszeitkonto ins Minus. Zulässig?
Grdsl. gilt: gibt es einen Betriebsrat, so ist die Änderung der Regelung mitbestimmungspflichtig. Eine bestehende Betriebsvereinbarung müsste also angepasst werden. Gibt es keinen Betriebsrat, so entscheidet der Arbeitsvertrag, denn in der Regel dürfte im Arbeitsvertrag eine Wochen- oder Monatsarbeitszeit vereinbart sein. Hier bliebe dem ArbG die Möglichkeit einer sog. Änderungskündigung.

Kündigung während der Corona- Krise?
Auch Kündigungen während der Corona Krise sind nicht ausgeschlossen. Hier gelten im Grundsatz keine Besonderheiten. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf eine Kündigung immer einer Rechtfertigung, also eines Kündigungsgrundes. Diese sind vielseitig vorstellbar und bedürfen immer einer Prüfung im Einzelfall. Wichtig zu wissen ist, dass nach Erhalt eine Frist zur Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht beginnt. Diese beträgt in der Regel 3 Wochen und beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens.

Unser Empfehlung:
Vereinbaren Sie bereits im Vorfeld einer drohenden Kündigung oder unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung mit Herrn RA. Stephan Neugebauer einen Termin.

Betriebsschließung und Versicherungsleistung

Mein Betrieb muss wegen SARS Cov-2 (Corona) geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden?
Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greift auch eine Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren.

Ist die Versicherung leistungspflichtig? Was muss ich tun?
Bei der Eintrittsverpflichtung ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erforderlich.
Da Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich sind, kann keine allgemeingültige Antwort auf die Frage der Eintrittspflicht gegeben werden. Dass das Corona-Virus neuartig ist und nicht explizit in den Bedingungen genannt sein kann, bedeutet rechtlich nicht zwingend, dass keine Eintrittspflicht besteht. Denn die Leistungspflicht in den AVB kann an das Infektionsschutzgesetz anknüpfen und die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft.
Hinzukommt, dass das Infektionsschutzgesetz von Anfang an auf das Corona-Virus anwendbar gewesen sein könnte und Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden müssen, welcher keine versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hat.

Der Versicherungsvertrag sollte jedenfalls zeitnah einer fachmännischen rechtlichen Prüfung unterzogen werden und außerdem sollte ein etwaiger Schaden der Versicherung angezeigt werden.

Welche Leistungen übernimmt die Betriebsschließungsversicherung?
In den jeweiligen Versicherungsbedingungen sind entweder konkret vereinbarte Tagessätze oder der sog. Betriebsunterbrechungs-Schaden an sich vereinbart.
Schäden können weiterlaufende Kosten des Unternehmens zuzüglich entgangenen Gewinns sein. Denkbar sind auch zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen, die mitversichert sein könnten.

Um eine genaue Aussage über die versicherten Leistungen zu treffen, muss ebenfalls der Vertrag und die AVB geprüft werden.

Unsere Empfehlung:
Der Versicherungsvertrag sollte jedenfalls zeitnah einer fachmännischen rechtlichen Prüfung unterzogen werden und außerdem sollte ein etwaiger Schaden der Versicherung angezeigt werden.

Herr RA. Thomas Bröcker hilft Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht bei diesen Problemen.

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Arbeitnehmer und Selbständige, die auf Grund einer behördlichen Anordnung der Quarantäne unterliegen, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld verlangen. Für 6 Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls steht ihnen Entgelt in Höhe des Verdienstausfalls zu. Zahlt der/die Arbeitgeber/in das Entgelt an seine Mitarbeiter weiter, so erhält er aus Antrag dieses Entgelt von der Behörde ersetzt. Auch Selbständige sowie Eltern, die einen Verdienstausfall auf Grund von Kinderbetreuung erleiden, können ggfs. einen solchen Anspruch geltend machen. Allerdings müssen solche Anträge innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der Behörde gestellt werden.

Unsere Empfehlung:
Herr RA. Oliver Franke-Stehmann berät Sie gerne abhängig von Ihrem Bundesland dazu, bei welcher Behörde Sie einen Antrag stellen können.

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